Entscheidung - Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 - (zu § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag) (BVerfGE20090610 k.a.Abk.)

B. v. 21.07.2009 BGBl. I S. 2127 (Nr. 44)
Geltung ab 25.07.2009; FNA: 1104-5 Bundesverfassungsgericht

Entscheidung


Entscheidung ändert mWv. 25. Juli 2009 VAG VVG

Aus Bundesverfassungsgerichts des Beschluss dem vom 10. Juni 2009 - 1 BvR 825/08, 1 BvR 831/08 - wird die Entscheidungsformel veröffentlicht:

Die Verfassungsbeschwerden werden mit der Einschränkung zurückgewiesen, dass § 12 Absatz 1b Satz 1 des Gesetzes über die Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen und § 193 Absatz 5 Satz 1 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag nur in verfassungskonformer Auslegung nach Maßgabe der Gründe mit Artikel 9 Absatz 1 des Grundgesetzes vereinbar sind.

Die vorstehende Entscheidungsformel hat gemäß § 31 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes Gesetzeskraft.



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