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Artikel 1 - Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung (TierNebVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 1 Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Juli 2009 TierNebV § 1, Anlage 2, Anlage 5, mWv. 1. Oktober 2009 § 9a (neu), § 28

Die Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 6. Februar 2009 (BGBl. I S. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

2.
Nach § 9 wird folgende Vorschrift eingefügt:

„§ 9a Kennzeichnung von Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen

(1) Die natürliche oder juristische Person, in deren betrieblicher Verantwortung die Beförderung von nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 kennzeichnungspflichtigen tierischen Nebenprodukten oder verarbeiteten Erzeugnissen, die aus dem Inland stammen und im Inland verbleiben, liegt, hat sicherzustellen, dass die Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge, in denen tierische Nebenprodukte und verarbeitete Erzeugnisse befördert werden, neben der Kennzeichnung nach Anhang II Kapitel I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 nach Maßgabe des Absatzes 2 zusätzlich farblich gekennzeichnet sind. Satz 1 gilt nicht für

1.
Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge,

a)
die lediglich innerhalb einer Betriebsstätte eingesetzt werden, soweit die beförderten tierischen Nebenprodukte oder verarbeiteten Erzeugnisse identifizierbar sind,

b)
in denen ganze Körper von verendeten oder zur unschädlichen Beseitigung getöteten Tieren, Gülle oder Küchen- und Speiseabfälle im Sinne des § 3 Absatz 1 oder des § 4 Absatz 1 befördert werden oder

2.
Heimtierfutter in Verpackungen, die für die Abgabe an den Endverbraucher bestimmt sind, bei denen eine Identifizierung nach anderen gesetzlichen Vorschriften gewährleistet ist.

Fahrzeuge, mit denen bereits gekennzeichnete Verpackungen oder Behälter befördert werden, bedürfen keiner Kennzeichnung.

(2) Für die Kennzeichnung nach Absatz 1 Satz 1 gelten die Vorschriften des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend. Die Kennzeichnung muss bei der Verwendung von einmal zu verwendenden Behältnissen dauerhaft, bei der Verwendung von mehrmals zu verwendenden Behältnissen so angebracht sein, dass sie nicht leicht entfernt oder geändert werden kann. Soweit Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge nicht vollständig farblich gekennzeichnet sind, sind Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber zu verwenden, die den Vorgaben des Anhanges II Kapitel 1 Nr. 1 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechend gefärbt, deutlich sichtbar und, zumindest für die Dauer der Beförderung, an den Verpackungen, Behältern oder Fahrzeugen haltbar befestigt sind. Die Aufdrucke, Schilder oder Aufkleber können zusätzlich mit den Angaben nach Anhang II Kapitel 1 Nr. 2 Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 versehen sein."

3.
Nach § 28 Absatz 1 Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:

„8a.
entgegen § 9a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Satz 1 und 3 nicht sicherstellt, dass Verpackungen, Behälter oder Fahrzeuge richtig und vollständig gekennzeichnet sind,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


3a.
Anlage 2 (zu § 9 Absatz 5) wird wie folgt geändert:

a)
In Spalte 2 wird die Angabe „3)" durch die Angabe „1), 2), 3), 5)" ersetzt.

b)
In Spalte 3 wird die Angabe „4)" durch die Angabe „1), 2), 4), 5)" ersetzt.

4.
In Anlage 5 wird in Abschnitt 2 nach der Angabe „35 Kompostierungsanlagen, die ausschließlich Küchen- und Speiseabfälle der Kategorie 3 kompostieren 2)" die Angabe „37 Molkereien" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 TierNebVuaÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TierNebVuaÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 4 TierNebVuaÄndV Inkrafttreten
... Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt Artikel 1 Nummer 2 und 3 am 1. Oktober 2009 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Wasserrechts
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2585
Artikel 19 WRNG Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung
... vom 27. Juli 2006 (BGBl. I S. 1735), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 21. Juli 2009 (BGBl. I S. 2155) geändert worden ist, wird wie folgt ...