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Artikel 3 - Verordnung zur Änderung der Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung und zur Änderung der TSE-Überwachungsverordnung (TierNebVuaÄndV k.a.Abk.)

Artikel 3 Bekanntmachungserlaubnis



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der TSE-Überwachungsverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

 
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