Tools:
Update via:
§ 1 - Bundesleistungsbesoldungsverordnung (BLBV)
V. v. 23.07.2009 BGBl. I S. 2170 (Nr. 45); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-1-36 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
Geltung ab 01.07.2009; FNA: 2032-1-36 Besoldung, Reise- und Umzugskosten, Unterhaltszuschuss
|
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und Besoldungsempfänger in den Besoldungsgruppen der Bundesbesoldungsordnung A sowie in den Besoldungsgruppen R 1 und R 2.
Text in der Fassung des Artikels 7 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes V. v. 8. Januar 2020 BGBl. I S. 27 m.W.v. 1. Januar 2020
Frühere Fassungen von § 1 BLBV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
---|---|---|
aktuell vorher | 01.01.2020 (10.01.2020) | Artikel 7 Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes vom 08.01.2020 BGBl. I S. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 BLBV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 BLBV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BLBV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung dienstrechtlicher Verordnungen aus Anlass des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes
V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 27
Artikel 7 BesStMV Änderung der Bundesleistungsbesoldungsverordnung
... 2015 (BGBl. I S. 2163) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „§ 1 Geltungsbereich Diese Verordnung ... wird wie folgt geändert: 1. § 1 wird wie folgt gefasst: „ § 1 Geltungsbereich Diese Verordnung gilt für Besoldungsempfängerinnen und ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8916/a162613.htm