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Änderung § 10 BLBV vom 08.09.2015

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§ 10 BLBV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 08.09.2015 geltenden Fassung
§ 10 BLBV n.F. (neue Fassung)
in der am 08.09.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 45 V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Vorschriften für besondere Teile des öffentlichen Dienstes


(1) Bei der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben, der Bundesagentur für Arbeit und den bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträgern, die das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben, bestimmt der Vorstand die Entscheidungsberechtigten; dabei ist der Grundsatz der dezentralen Vergabe zu berücksichtigen. Die Vorstände der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können ihre Befugnisse auf die Geschäftsführung übertragen.

(Text alte Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesen sind, Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.

(Text neue Fassung)

(2) Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur oder eine von ihm bestimmte Stelle trifft für die Beamtinnen und Beamten, die den Eisenbahnen des Bundes zugewiesen sind, Regelungen zu den Entscheidungsberechtigten und zum Verfahren.


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