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Änderung § 73 BioSt-NachV vom 01.01.2021
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§ 73 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 73 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Datenübermittlung | |
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an 1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. | |
(Text alte Fassung) (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln. | (Text neue Fassung) (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln. |
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