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Änderung § 69 BioSt-NachV vom 01.01.2012

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§ 69 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung
§ 69 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 69 Clearingstelle


(Text neue Fassung)

§ 69 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen.

(2) Die Clearingstelle legt der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres, erstmals zum 28. Februar 2011, einen Bericht über die Verfahren nach Absatz 1 vor. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren.