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Änderung § 11 BioSt-NachV vom 01.08.2014
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§ 11 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 11 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 11 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für die Vergütung | |
(Text alte Fassung) Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. Die Nachweisführung erfolgt | (Text neue Fassung) (1) 1 Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreiber müssen gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die Anforderungen für die Vergütung nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind. 2 Die Nachweisführung erfolgt: |
1. für § 3 Absatz 1 Nummer 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 4 bis 8 durch die Vorlage eines Nachweises nach § 14 und | |
2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit den §§ 61 bis 63 durch die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4. | 2. für § 3 Absatz 1 Nummer 3 durch die Vorlage einer Bestätigung der zuständigen Behörde über die Registrierung der Anlage nach Maßgabe der Marktstammdatenregisterverordnung vom 10. April 2017 (BGBl. I S. 842) in der jeweils geltenden Fassung; im Fall des § 3 Absatz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz ist abweichend hiervon die Vorlage der Bescheinigung der zuständigen Behörde nach § 64 Absatz 4 der Biomassestrom-Nachhaltigkeitsverordnung in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung ausreichend. (2) Nachweise beim Einsatz flüssiger Biomasse als Anfahr-, Zünd- und Stützfeuerung im Sinne von § 44c Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes sind für den Vergütungszeitraum ab dem 1. Januar 2018 vorzulegen. |
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