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Änderung § 64 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 64 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 64 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Zeitpunkt der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.

(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)