Änderung § 64 BioSt-NachV vom 01.08.2014

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 64 BioSt-NachV, alle Änderungen durch Artikel 17 EEGReformG am 1. August 2014 und Änderungshistorie der BioSt-NachV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 64 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 64 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 64 Zeitpunkt der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 64 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden.

(2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden.

(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht.

(4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 



Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed