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Änderung § 65 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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§ 65 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 65 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 65 Verspätete Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 65 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung endgültig entfällt.



 
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)