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Änderung § 67 BioSt-NachV vom 01.08.2014
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§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Datenabgleich | |
(Text alte Fassung) (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Anlagen- und Informationsregister sowohl untereinander als auch mit allen Daten ab, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. | (Text neue Fassung) (1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab 1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und 2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. |
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