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Änderung § 69 BioSt-NachV vom 01.08.2014
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§ 69 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 69 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.08.2014 geltenden Fassung durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066 |
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(Text alte Fassung) § 69 Clearingstelle | (Text neue Fassung)§ 69 (aufgehoben) |
(1) Wenden sich die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber und der Netzbetreiber zur Klärung von Streitigkeiten über die Wirksamkeit eines Nachweises nach dieser Verordnung an die Clearingstelle nach § 57 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soll die Clearingstelle eine Stellungnahme der zuständigen Behörde einholen. (2) Die Clearingstelle berichtet in ihren Tätigkeitsberichten nach § 57 Absatz 6 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes über die Verfahren nach Absatz 1. Die berechtigten Interessen der Verfahrensbeteiligten sind zu wahren. |
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