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Änderung § 74 BioSt-NachV vom 01.08.2014
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§ 74 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung | § 74 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 27.06.2020 geltenden Fassung durch Artikel 262 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Zuständigkeit | |
(1) Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für | |
(Text alte Fassung) 1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, 2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13, 3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, 4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2, 5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24, 6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60, 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60, 8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4, 9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4, | (Text neue Fassung) 1. die Bekanntmachung nach § 2 Absatz 6 Satz 3, 2. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 2 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, 3. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13, 4. den Betrieb der elektronischen Datenbank nach § 14 Satz 2, 5. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2, 6. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24, 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60, 8. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60, 9. das Führen des zentralen Informationsregisters nach Teil 4, |
10. das Einholen von Auskünften nach § 70, 11. die Berichte nach § 71, 12. die Übermittlung von Daten nach § 73, 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und 14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. | |
(2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit herzustellen. | (2) 1 Die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung obliegt dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft. 2 Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind mit dem Bundesministerium der Finanzen abzustimmen und es ist das Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit herzustellen. |
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