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Änderung § 73 BioSt-NachV vom 30.07.2016
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§ 73 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 73 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Datenübermittlung | |
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an 1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, c) das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft, | |
(Text alte Fassung) d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit und | (Text neue Fassung) d) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit und |
e) die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, | |
2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 3. Organe der Europäischen Union. (1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit dem Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder dem Gesamtanlagenregister nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln. (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. | 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 3. Organe der Europäischen Union, 4. anerkannte Zertifizierungssysteme und 5. anerkannte Zertifizierungsstellen. (2) Soweit es zum Abgleich der Daten des Informationsregisters nach § 66 mit den Daten im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an das jeweilige Register übermitteln. |
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