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Änderung § 12 BioSt-NachV vom 01.01.2017

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§ 12 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung
§ 12 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 12 Weitere Nachweise


(Text alte Fassung)

1 Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Vergütung oder finanzielle Förderung nach den Förderbestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden. 2 § 58 bleibt unberührt.

(Text neue Fassung)

Weitere Nachweise darüber, dass die Anforderungen nach § 3 Absatz 1 erfüllt sind, können für die Zahlung nach den Bestimmungen für Strom aus Biomasse des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der für die Anlage jeweils anzuwendenden Fassung nicht verlangt werden.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021)