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Änderung § 18 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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§ 18 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 18 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 18 Inhalt und Form der Nachhaltigkeitsnachweise | |
(1) Nachhaltigkeitsnachweise müssen mindestens die folgenden Angaben enthalten: 1. den Namen und die Anschrift der ausstellenden Schnittstelle, | |
(Text alte Fassung) 1a. das Datum der Ausstellung, 2. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 3. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 4. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 5. die Bestätigung, dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, einschließlich a) im Fall des § 8 Absatz 2 der Angabe, dass die Schnittstelle nach § 2 Absatz 3 Nummer 2 vor dem 23. Januar 2008 in Betrieb genommen worden ist, oder b) der folgenden Angaben: aa) der Energiegehalt der flüssigen Biomasse in Megajoule, bb) die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent je Megajoule flüssiger Biomasse (g CO2eq/MJ), cc) der Vergleichswert für Fossilbrennstoffe, der für die Berechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials nach Anlage 1 verwendet worden ist, und dd) die Länder oder Staaten, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 unterschreiten würden, 6. den Namen und die Anschrift des Lieferanten, an den die Biomasse weitergegeben wird, und 7. die Bestätigung des letzten Lieferanten nach § 17 Absatz 3. (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen nach dem Muster der Anlage 3 ausgestellt werden. | (Text neue Fassung) 2. das Datum der Ausstellung, 3. eine einmalige Nachweisnummer, die sich mindestens aus der Zertifikatsnummer der ausstellenden Schnittstelle und einer von dieser Schnittstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt, 4. den Namen des Zertifizierungssystems, in dem der Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, 5. die Menge und die Art der flüssigen Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, 6. die Art der Biomasse, die zur Herstellung der flüssigen Biomasse eingesetzt wurde, 7. das Land, in dem die Biomasse angebaut wurde oder angefallen ist, und 8. die Bestätigung, a) dass die flüssige Biomasse, auf die sich der Nachhaltigkeitsnachweis bezieht, die Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 erfüllt, b) des Energiegehalts der flüssigen Biomasse in Megajoule, c) der Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung der flüssigen Biomasse in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse, d) des Vergleichswerts für fossile Brennstoffe, der für die Berechnung der Treibhausgasminderung nach Anlage 1 verwendet worden ist, e) der Länder oder Regionen, in denen die flüssige Biomasse eingesetzt werden kann; diese Angabe kann das gesamte Gebiet umfassen, in das die flüssige Biomasse geliefert und in dem sie eingesetzt werden kann, ohne dass die Treibhausgasemissionen der Herstellung und Lieferung die nach § 8 vorgeschriebenen Werte der Treibhausgasminderung unterschreiten würden, und f) der Summe aus den Treibhausgasemissionen nach Buchstabe c und der Mittelwert der vorläufigen geschätzten Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe in Gramm Kohlendioxid-Äquivalent pro Megajoule flüssiger Biomasse entsprechend der Anlage 3. (2) Nachhaltigkeitsnachweise müssen in schriftlicher Form ausgestellt werden. |
(3) Nachhaltigkeitsnachweise müssen dem Netzbetreiber in deutscher Sprache vorgelegt werden. | |
(4) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f müssen Nachhaltigkeitsnachweise, die ab dem 15. Mai 2018 ausgestellt werden, enthalten. | |
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