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Änderung § 21 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 21 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 21 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben


(Text alte Fassung)

(1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird die Anlage zur Stromerzeugung nicht in dem Land oder Staat nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd betrieben, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder Staat aufweist.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zur Treibhausgasminderung nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu deren Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Minderung der Treibhausgasemissionen nach § 8 Absatz 1 auch bei dieser Verwendung erfüllt. 2 Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung der Treibhausgasminderung für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen.

(2) Wird die Anlage zur Stromerzeugung in einem Land oder in einer Region betrieben, das oder die nicht auf dem Nachhaltigkeitsnachweis angegeben wurde, so muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 auch bei einem Betrieb in diesem Land oder in dieser Region erfüllt.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 07.12.2021) 

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