Tools:
Update via:
Änderung § 67 BioSt-NachV vom 01.01.2021
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 67 BioSt-NachV, alle Änderungen durch Artikel 6 EEG2021-EG am 1. Januar 2021 und Änderungshistorie der BioSt-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2021 geltenden Fassung | § 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2021 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 67 Datenabgleich | |
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab | |
(Text alte Fassung) 1. mit den Daten a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und | (Text neue Fassung) 1. mit den Daten des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes und |
2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/al120000-0.htm