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Änderung § 64 BioSt-NachV vom 01.07.2010
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§ 64 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 64 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 64 Zeitpunkt der Registrierung | |
(1) Die Registrierung im Anlagenregister muss vor der Inbetriebnahme der Anlage beantragt werden. | |
(Text alte Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2010 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 30. Juni 2010 beantragt werden. | (Text neue Fassung) (2) Abweichend von Absatz 1 muss die Registrierung von Anlagen, die vor dem 1. Januar 2011 in Betrieb genommen worden sind, bis zum 31. Dezember 2010 beantragt werden. |
(3) Maßgeblicher Zeitpunkt nach den Absätzen 1 und 2 ist das Datum, an dem der vollständige Antrag bei der zuständigen Behörde eingeht. (4) Die zuständige Behörde bescheinigt der Anlagenbetreiberin oder dem Anlagenbetreiber den Zeitpunkt nach Absatz 3 unverzüglich nach Eingang des vollständigen Antrages. |
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