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Änderung § 74 BioSt-NachV vom 01.07.2010
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§ 74 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2010 geltenden Fassung | § 74 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2010 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1061 |
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(Textabschnitt unverändert) § 74 Zuständigkeit | |
Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung ist zuständig für | |
(Text alte Fassung) 1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachungen nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 3 Satz 3, | (Text neue Fassung) 1. die Anerkennung von Regelungen nach § 8 Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b, ihre Bekanntmachung nach § 8 Absatz 3 Satz 4 und die Bekanntmachung nach Anlage 1 Nummer 10 Satz 2, |
2. die Entgegennahme von Nachweisen nach § 13, 3. die Bekanntmachung einer elektronischen Datenbank und, sofern die Datenbank nicht von einer Zertifizierungsstelle oder einer anderen juristischen oder einer natürlichen Person betrieben wird, den Betrieb dieser Datenbank nach § 17 Absatz 2 Nummer 2, 4. die Bekanntmachung nach § 21 Absatz 1 Satz 2, 5. die Ausstellung von Nachhaltigkeits-Teilnachweisen nach § 24, 6. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungssystemen nach Teil 3 Abschnitt 4 und nach § 60, 7. die Anerkennung und Überwachung von Zertifizierungsstellen nach Teil 3 Abschnitt 5 Unterabschnitt 1 bis 3 und § 60, 8. die Entgegennahme von Anzeigen und Erklärungen nach § 59 Absatz 4, 9. das Führen des zentralen Anlagen- und Informationsregisters nach Teil 4, 10. das Einholen von Auskünften nach § 70, 11. die Berichte nach § 71, 12. die Übermittlung von Daten nach § 73, | |
13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2, 14. die Entgegennahme von Erklärungen nach § 78 Absatz 2 Nummer 2 und 15. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. | 13. die Veröffentlichung von Mustern und Vordrucken nach § 76 Absatz 2 und 14. den Vollzug dieser Verordnung im Übrigen mit Ausnahme von § 4 Absatz 4 Satz 1 Variante 2. |
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