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Änderung § 65 BioSt-NachV vom 01.01.2012
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§ 65 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 65 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 65 Verspätete Registrierung | |
(Text alte Fassung) Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz endgültig entfällt. | (Text neue Fassung) Für Strom aus Anlagen, deren Registrierung erst nach dem in § 64 benannten Zeitpunkt beantragt wird, besteht für den Zeitraum bis zur Antragstellung weder ein Anspruch auf die Vergütung nach § 27 Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes noch ein Anspruch auf den Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach § 27 Absatz 4 Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung. Die verspätete Beantragung führt nicht dazu, dass der Bonus für nachwachsende Rohstoffe nach Nummer VII.1 der Anlage 2 zum Erneuerbare-Energien-Gesetz in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung endgültig entfällt. |
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