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Änderung § 73 BioSt-NachV vom 01.01.2012
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§ 73 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2012 geltenden Fassung | § 73 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2012 geltenden Fassung durch Artikel 6 G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255 |
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(Textabschnitt unverändert) § 73 Datenübermittlung | |
(1) Soweit dies zur Durchführung der Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an 1. folgende Bundesbehörden: a) das Bundesministerium der Finanzen, b) das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, c) das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und d) die nachgeordneten Behörden dieser Ministerien, insbesondere an die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, 2. Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 und 3. Organe der Europäischen Union. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (1a) Soweit dies zum Abgleich der Daten eines auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingerichteten Anlagenregisters mit dem Anlagenregister nach § 61 erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen an die in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 64e des Erneuerbare-Energien-Gesetzes benannte Stelle übermitteln. |
(2) Die Übermittlung personenbezogener Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 1 ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 15 des Bundesdatenschutzgesetzes. Die Übermittlung dieser Daten an die Stellen nach Absatz 1 Nummer 2 und 3 ist nur unter den Voraussetzungen der §§ 4b und 4c des Bundesdatenschutzgesetzes zulässig. |
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