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Änderung § 21 BioSt-NachV vom 01.04.2012
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§ 21 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 21 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 70 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 21 Weitere Folgen fehlender oder nicht ausreichender Angaben | |
(Text alte Fassung) (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im elektronischen Bundesanzeiger bekannt machen. | (Text neue Fassung) (1) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis bei den Angaben zum Treibhausgas-Minderungspotenzial nicht den Vergleichswert für die Verwendung, zu dessen Zweck die flüssige Biomasse eingesetzt wird, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei dieser Verwendung aufweist. Die zuständige Behörde kann eine Methode zur Umrechnung des Treibhausgas-Minderungspotenzials für unterschiedliche Verwendungen im Bundesanzeiger bekannt machen. |
(2) Enthält ein Nachhaltigkeitsnachweis keine Angabe nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd oder wird die Anlage zur Stromerzeugung nicht in dem Land oder Staat nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe dd betrieben, muss die Anlagenbetreiberin oder der Anlagenbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber nachweisen, dass die flüssige Biomasse das Treibhausgas-Minderungspotenzial auch bei einem Betrieb in diesem Land oder Staat aufweist. |
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