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Änderung § 37 BioSt-NachV vom 01.04.2012
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§ 37 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 37 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 70 G. v. 22.12.2011 BGBl. I S. 3044 |
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(Textabschnitt unverändert) § 37 Erlöschen der Anerkennung | |
(1) Die Anerkennung eines Zertifizierungssystems erlischt, wenn sie zurückgenommen, widerrufen, anderweitig aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. | |
(Text alte Fassung) (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im elektronischen Bundesanzeiger bekannt zu machen. | (Text neue Fassung) (2) Das Erlöschen der Anerkennung und der Grund für das Erlöschen nach Absatz 1 sind von der zuständigen Behörde im Bundesanzeiger bekannt zu machen. |
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