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Änderung § 63 BioSt-NachV vom 01.08.2014

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§ 63 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2014 geltenden Fassung
§ 63 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2014 geltenden Fassung
durch Artikel 17 G. v. 21.07.2014 BGBl. I S. 1066

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§ 63 Inhalt der Registrierung


(Text neue Fassung)

§ 63 (aufgehoben)


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Der Antrag zur Registrierung der Anlage muss die folgenden Angaben enthalten:

1. den Namen und die Anschrift der Anlagenbetreiberin oder des Anlagenbetreibers,

2. den Standort der Anlage,

3. die elektrische und thermische Leistung der Anlage,

4. das Datum der geplanten oder tatsächlichen Inbetriebnahme der Anlage,

5. die Art und die Menge der geplanten oder tatsächlich eingesetzten flüssigen Biomasse und

6. den Namen und die Anschrift des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen worden ist oder wird.