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Änderung § 67 BioSt-NachV vom 30.07.2016
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§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.07.2016 geltenden Fassung | § 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 30.07.2016 geltenden Fassung durch Artikel 8 G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1786 |
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(Textabschnitt unverändert) § 67 Datenabgleich | |
(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab | |
(Text alte Fassung) 1. mit den Daten im Anlagenregister nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder mit den Daten des Gesamtanlagenregisters nach § 53b des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 Absatz 4 Satz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und | (Text neue Fassung) 1. mit den Daten a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und |
2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen. (2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt. |
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