Tools:
Update via:
Änderung § 1 BioSt-NachV vom 01.01.2017
Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 11 EEAusG am 1. Januar 2017 und Änderungshistorie der BioSt-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 1 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2017 geltenden Fassung | § 1 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2017 geltenden Fassung durch Artikel 11 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 1 Anwendungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird, mit Ausnahme von flüssiger Biomasse, die nur zur Anfahr-, Zünd- oder Stützfeuerung eingesetzt wird. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung gilt für flüssige Biomasse, die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz zur Erzeugung von Strom eingesetzt wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/al57535-0.htm