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Änderung § 14 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 14 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 14 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 14 Anerkannte Nachweise


(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

(Text neue Fassung)

1 Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind:

1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind,

vorherige Änderung

2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22,

3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und

4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1.




2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und

3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23.

2 Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde.