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Änderung § 14 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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§ 14 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 14 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 14 Anerkannte Nachweise | |
(Text alte Fassung) Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: | (Text neue Fassung) 1 Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach den §§ 4 bis 8 sind: |
1. Nachhaltigkeitsnachweise, solange und soweit sie nach § 15 oder § 24 ausgestellt worden sind, | |
2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22, 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23 und 4. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1. | 2. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 22 und 3. Nachhaltigkeitsnachweise nach § 23. 2 Die Ausstellung der Nachhaltigkeitsnachweise erfolgt in der Datenbank der zuständigen Behörde. |
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