Tools:
Update via:
Änderung § 16 BioSt-NachV vom 29.06.2018
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 16 BioSt-NachV, alle Änderungen durch Artikel 1 BioSt-NachVuaÄndV am 29. Juni 2018 und Änderungshistorie der BioSt-NachVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 16 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 16 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 16 Ausstellung auf Grund von Massenbilanzsystemen | |
(1) Um die Herkunft der Biomasse lückenlos für die Herstellung nachzuweisen, müssen Massenbilanzsysteme verwendet werden, die mindestens die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. (2) Massenbilanzsysteme müssen sicherstellen, dass 1. im Fall einer Vermischung der Biomasse mit anderer Biomasse, die nicht die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt, a) die Menge der Biomasse, die die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt und diesem Gemisch beigefügt wird, vorab erfasst wird und b) die Menge der Biomasse, die dem Gemisch entnommen wird und als Biomasse nach dieser Verordnung dienen soll, nicht höher ist als die Menge nach Buchstabe a und 2. im Fall einer Vermischung verschiedener Mengen von | |
(Text alte Fassung) a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgas-Minderungspotenziale aufweisen, diese Treibhausgas-Minderungspotenziale nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung das Treibhausgas-Minderungspotenzial nach § 8 aufgewiesen haben, oder | (Text neue Fassung) a) flüssiger Biomasse, für die bereits Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen flüssiger Biomasse, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung die Mindestanforderungen an die Treibhausgasminderung nach § 8 Absatz 1 erfüllt haben, oder |
b) Biomasse, die zur Herstellung von flüssiger Biomasse nach dieser Verordnung verwendet werden und für die noch keine Nachhaltigkeitsnachweise ausgestellt worden sind und die unterschiedliche Treibhausgasemissionen aufweisen, diese Treibhausgasemissionen nur saldiert werden, wenn alle Mengen, die dem Gemisch beigefügt werden, vor der Vermischung den Wert aufgewiesen haben, der für diesen Arbeitsschritt der Herstellung festgelegt worden ist | |
aa) von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften oder | aa) von der Europäischen Kommission oder |
bb) von dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit. | |
(3) 1 Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Sie gelten nur, sofern nicht die Kommission der Europäischen Gemeinschaften Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. | (3) 1 Die Werte nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb sind aus den Standardwerten nach Anlage 2 abzuleiten und durch gesondertes Schreiben im Bundesanzeiger bekannt zu machen. 2 Sie gelten nur, sofern nicht die Europäische Kommission Werte für den jeweiligen Arbeitsschritt der Herstellung im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht hat. |
(4) Weiter gehende Anforderungen in Zertifizierungssystemen, die die Vermischung der flüssigen Biomasse mit anderer Biomasse ganz oder teilweise ausschließen, bleiben unberührt. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8917/al67085-0.htm