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Änderung § 53 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 53 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 53 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 53 Weitere Berichte und Mitteilungen


(1) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde unverzüglich und elektronisch Kopien von folgenden Nachweisen übermitteln:

1. Nachhaltigkeitsnachweise aller von ihnen zertifizierten Schnittstellen,

2. Nachträge nach § 19,

3. Zertifikate nach § 26 Absatz 1 und 2 und

4. Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b.

Zertifizierungsstellen können die Pflicht, Kopien der Nachhaltigkeitsnachweise nach Satz 1 Nummer 1 der zuständigen Behörde zu übermitteln, auf die Schnittstelle übertragen.

(2) Zertifizierungsstellen müssen der zuständigen Behörde für jedes Kalenderjahr bis zum 28. Februar des folgenden Kalenderjahres und im Übrigen auf Verlangen folgende Berichte und Informationen elektronisch übermitteln:

1. einen Auszug aus dem Schnittstellenverzeichnis nach § 48 sowie eine Liste aller weiteren Betriebe und Lieferanten, die sie kontrollieren, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen,

(Text alte Fassung)

2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, mit Ausnahme der Kontrollen, über die nach § 52 Satz 2 berichtet worden ist, und

(Text neue Fassung)

2. eine Liste aller Kontrollen, die sie in dem Kalenderjahr bei Schnittstellen, Betrieben und Lieferanten vorgenommen haben, aufgeschlüsselt nach Zertifizierungssystemen, und

3. einen Bericht über ihre Erfahrungen mit den von ihnen angewendeten Zertifizierungssystemen; dieser Bericht muss alle Tatsachen umfassen, die für die Beurteilung wesentlich sein könnten, ob die Zertifizierungssysteme die Voraussetzungen für die Anerkennung nach § 33 weiterhin erfüllen.