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Änderung § 55 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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§ 55 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 55 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 55 Kontrollen und Maßnahmen | |
(1) 1 Die zuständige Behörde überwacht die nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungsstellen. 2 § 33 Absatz 3 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden. (1a) 1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Beauftragten der zuständigen Behörde sind befugt, während der Geschäfts- oder Betriebszeit Grundstücke, Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräume sowie Transportmittel zu betreten, soweit dies für die Überwachung nach Absatz 1 erforderlich ist. 2 § 49 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden. (2) 1 Die zuständige Behörde kann gegenüber Zertifizierungsstellen die Anordnungen treffen, die notwendig sind, um festgestellte Mängel zu beseitigen und künftige Mängel zu verhüten. 2 Insbesondere kann sie anordnen, dass eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter einer Zertifizierungsstelle wegen fehlender Unabhängigkeit, Fachkunde oder Zuverlässigkeit nicht mehr kontrollieren darf, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden. | |
(Text alte Fassung) (3) Sofern Umweltgutachterinnen oder Umweltgutachter als Zertifizierungsstellen nach dieser Verordnung anerkannt sind, bleiben Befugnisse der Zulassungsstelle nach § 28 des Umweltauditgesetzes von den Absätzen 1 und 2 unberührt. | (Text neue Fassung) |
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