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Änderung § 58 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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§ 58 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 58 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) § 58 Nachweis über die Erfüllung der Anforderungen für den Bonus für nachwachsende Rohstoffe | (Text neue Fassung)§ 58 (aufgehoben) |
Anerkannte Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen nach § 10 sind: 1. Nachhaltigkeitsnachweise, die nach § 14 Absatz 1 bis 3 anerkannt sind, sofern a) sie die Angaben nach § 18 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe b enthalten oder b) diese Angaben durch eine zusätzliche Bescheinigung aa) der Schnittstelle nach § 15 Absatz 3 oder bb) einer Zertifizierungsstelle, die nach dieser Verordnung anerkannt ist, nachgewiesen werden; wenn diese Bescheinigung von einer Schnittstelle ausgestellt wird, unterliegt diese der Kontrolle nach § 49, oder 2. Bescheinigungen von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern nach § 59 Absatz 1. |
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