Änderung § 67 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 67 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 67 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 67 Datenabgleich


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister ab

(Text neue Fassung)

(1) Die zuständige Behörde gleicht die Daten im Informationsregister nach § 66 ab

1. mit den Daten

vorherige Änderung

a) im Marktstammdatenregister nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes oder

b) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 1 Satz 3 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, solange und soweit in diesem Register die Anlagen zur Erzeugung von Strom aus flüssiger Biomasse erfasst werden, und



a) im Anlagenregister nach § 6 Absatz 2 Satz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes oder

b) des Marktstammdatenregisters nach § 111e des Energiewirtschaftsgesetzes, soweit dieses nach § 6 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes die Aufgaben des Anlagenregisters wahrnimmt, und

2. mit den Daten, die der für Biokraftstoffe zuständigen Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorliegen.

(2) 1 Bei Nachhaltigkeitsnachweisen nach § 23 kann die zuständige Behörde Daten mit der Behörde oder Stelle, die diese Nachweise ausgestellt hat, abgleichen. 2 § 77 Satz 2 bleibt davon unberührt.






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