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Änderung § 70 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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§ 70 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
§ 70 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Textabschnitt unverändert)

§ 70 Auskunftsrecht der zuständigen Behörde


(Text alte Fassung)

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und im Fall von § 59 von Umweltgutachterinnen und Umweltgutachtern weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

(Text neue Fassung)

Die zuständige Behörde kann von Anlagenbetreiberinnen und Anlagenbetreibern, Zertifizierungsstellen, Schnittstellen, im Fall von Zertifizierungssystemen von den Personen nach § 33 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a weitere Informationen verlangen, soweit dies erforderlich ist, um

1. die Aufgaben nach dieser Verordnung zu erfüllen,

2. zu überwachen, ob die Anforderungen nach dieser Verordnung erfüllt werden, oder

3. die Berichtspflichten der Bundesrepublik Deutschland gegenüber den Organen der Europäischen Union zu erfüllen.