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Änderung § 76 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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§ 76 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | § 76 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Textabschnitt unverändert) § 76 Muster und Vordrucke | |
(Text alte Fassung) (1) Unbeschadet des § 18 Absatz 2 und des § 24 Absatz 1 Satz 5 sind auch für die folgenden Dokumente Vordrucke und Muster zu verwenden: 1. die Zertifikate nach § 26, 2. die Berichte und Mitteilungen nach den §§ 52 und 53 sowie 3. die Bescheinigungen nach § 58 Nummer 1 Buchstabe b und § 59 Absatz 1. (2) Die zuständige Behörde veröffentlicht die Vordrucke und Muster sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite. Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die nach dem Muster der Anlage 3 oder 4 in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger sowie auf ihrer Internetseite veröffentlichen. | (Text neue Fassung) (1) Für die folgenden Dokumente sind Muster und Vordrucke sowie ein Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung zu verwenden: 1. für die Zertifikate nach § 26, 2. für die Mitteilungen und Berichte nach den §§ 52 und 53, 3. für die Nachhaltigkeitsnachweise nach § 18 und die Nachhaltigkeits-Teilnachweise nach § 24. (2) 1 Die zuständige Behörde veröffentlicht die Muster und Vordrucke zu Absatz 1 sowie das Datensatzformat einer elektronischen Datenübermittlung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite3. 2 Sie kann für Nachhaltigkeitsnachweise und Nachhaltigkeits-Teilnachweise, die in englischer oder einer anderen Sprache ausgestellt worden sind, eine Übersetzung im Bundesanzeiger und auf ihrer Internetseite veröffentlichen. --- 3 www.ble.de |
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