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Änderung Anlage 3 BioSt-NachV vom 29.06.2018

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Anlage 3 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung
Anlage 3 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung)
in der am 29.06.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ)


vorherige Änderung

Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises (BGBl. 2009 I S. 2199)





Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse
abgeleitete
Bandbreite zwischen
den Perzentilen**

Getreide und
sonstige Kulturpflanzen
mit
hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16

Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17

Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66

* Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten
Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar.
** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der
Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden
fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte
Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der
Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der
verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und
33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen
Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt
waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten
zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ).