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Änderung Anlage 3 BioSt-NachV vom 29.06.2018
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Anlage 3 BioSt-NachV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.06.2018 geltenden Fassung | Anlage 3 BioSt-NachV n.F. (neue Fassung) in der am 29.06.2018 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 872 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (zu § 18 Absatz 2) Muster eines Nachhaltigkeitsnachweises | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 18 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe f) Vorläufige geschätzte Emissionen infolge von indirekten Landnutzungsänderungen durch flüssige Biobrennstoffe (in g CO2eq/MJ) |
Rohstoffgruppe | Mittelwert* | Aus der Sensitivitätsanalyse abgeleitete Bandbreite zwischen den Perzentilen** Getreide und sonstige Kulturpflanzen mit hohem Stärkegehalt | 12 | 8 bis 16 Zuckerpflanzen | 13 | 4 bis 17 Ölpflanzen | 55 | 33 bis 66 * Die hier aufgenommenen Mittelwerte stellen einen gewichteten Durchschnitt der individuell dargestellten Rohstoffwerte dar. ** Die hier berücksichtigte Bandbreite entspricht 90 Prozent der Ergebnisse unter Verwendung des aus der Analyse resultierenden fünften und fünfundneunzigsten Perzentilwerts. Das fünfte Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 5 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse unter 8, 4 und 33 g CO2eq/MJ). Das fünfundneunzigste Perzentil deutet auf einen Wert hin, unter dem 95 Prozent der Beobachtungen angesiedelt waren (das heißt: 5 Prozent der verwendeten Gesamtdaten zeigten Ergebnisse über 16, 17 und 66 g CO2eq/MJ). | |
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