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Artikel 4 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG k.a.Abk.)

Artikel 4 Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 KapAusstV § 1, § 4, mWv. 1. Januar 2010 § 1, § 2, § 5

Die Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 28. Mai 2007 (BGBl. I S. 923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
 
aa)
In Satz 5 wird die Angabe „53,1 Millionen" durch die Angabe „57,5 Millionen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
 
bb)
In Satz 9 werden nach den Wörtern „im Sitzland" die Wörter „entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter „mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

 
b)
In Absatz 3 Satz 5 wird die Angabe „37,2 Millionen" durch die Angabe „40,3 Millionen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


 
c)
Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ist die nach den Absätzen 2 bis 5 berechnete geforderte Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne mindestens dem Betrag, der sich ergibt, wenn die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres mit dem Quotienten aus

1.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende des letzten Geschäftsjahres und

2.
dem höheren Wert aus der Nettorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle und 50 vom Hundert der Bruttorückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle zu Beginn des letzten Geschäftsjahres vervielfacht wird. Der Quotient darf dabei höchstens mit 1 angesetzt werden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „2,2 Millionen" durch die Angabe „2,3 Millionen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 wird die Angabe „3,2 Millionen" durch die Angabe „3,5 Millionen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


3.
In § 4 Abs. 1 Satz 3 werden nach den Wörtern „im Sitzland" die Wörter „entsprechend den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" eingefügt und die Wörter „mit den Anforderungen des § 121g des Versicherungsaufsichtsgesetzes" gestrichen.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2010

4.
In § 5 Abs. 1 wird die Angabe „3,2 Millionen" durch die Angabe „3,5 Millionen" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten




 

Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 FMVAStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMVAStärkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 9 FMVAStärkG Inkrafttreten
... Artikel 4 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa und Buchstabe b, Nummer 2 und Nummer 4 treten am 1. Januar ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung und der Rückversicherungs-Kapitalausstattungs-Verordnung
V. v. 16.08.2013 BGBl. I S. 3275
Artikel 1 KapAusstVuaÄndV Änderung der Kapitalausstattungs-Verordnung
... Kapitalausstattungs-Verordnung vom 13. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1451), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt ...