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Artikel 7 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG k.a.Abk.)
Artikel 7 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:„(3) Der Abwickler erhält von der Bundesanstalt eine angemessene Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Die gezahlten Beträge sind der Bundesanstalt von dem betroffenen Unternehmen gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen. Die Bundesanstalt kann das betroffene Unternehmen anweisen, den von der Bundesanstalt festgesetzten Betrag im Namen der Bundesanstalt unmittelbar an den Abwickler zu leisten, wenn dadurch keine Beeinflussung der Unabhängigkeit des Abwicklers zu besorgen ist."
- 2.
- In § 16 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2" durch die Angabe „Abs. 2, 3" ersetzt.
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Zitierungen von Artikel 7 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 7 FMVAStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FMVAStärkG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Artikel 9 FMVAStärkG Inkrafttreten
... 2010 in Kraft. (2) Artikel 6 tritt am 1. November 2009 in Kraft. (3) Artikel 7 tritt am 31. Oktober 2009 in Kraft. (4) Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der Vorschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355
Artikel 8 VerbrKredRLUG Sonstige Folgeänderungen
... Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1506), geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305), wird wie folgt geändert: 1. Dem ...
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