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Artikel 8 - Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht (FMVAStärkG k.a.Abk.)

Artikel 8 Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz


Artikel 8 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2009 FinDAGKostV Anlage

Die Anlage (Gebührenverzeichnis) der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2009 (BGBl. I S. 1528) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Nummer 1.1.18.2.1 wird aufgehoben.

2.
In Nummer 1.1.18.2.2 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 2" durch die Angabe „§ 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1" ersetzt.

3.
In Nummer 1.1.18.2.3 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 3" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2" ersetzt.

4.
In Nummer 1.1.18.2.4 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1 Nr. 4" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3" ersetzt.

5.
In Nummer 1.1.18.2.5 wird die Angabe „§ 45b Abs. 1" durch die Angabe „§ 45b Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

6.
Nach Nummer 1.1.18.2.5 wird folgende neue Nummer 1.1.18.2.6 eingefügt:

„1.1.18.2.6
Anordnung, erhöhte Eigenmittelanforderungen einzuhalten (§ 45b Abs. 1 Satz 2, auch in Verbindung mit Abs. 2, KWG) 500 bis 1.500".



 

Zitierungen von Artikel 8 Gesetz zur Stärkung der Finanzmarkt- und der Versicherungsaufsicht

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 8 FMVAStärkG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FMVAStärkG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Erhebung von Gebühren und die Umlegung von Kosten nach dem Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetz
V. v. 15.10.2009 BGBl. I S. 3590
Artikel 1 9. FinDAGKostVÄndV
... vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1504, 1847), die zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2305) geändert worden ist, wird wie folgt ...