Artikel 3 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
- 1.
- § 12 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 5 werden das Komma und die Wörter „auf Erteilung einer Ablichtung oder eines Ausdrucks des mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses oder den Antrag auf Gewährung der Einsicht in dieses Vermögensverzeichnis" gestrichen.
- b)
- Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:
„Dies gilt nicht bei elektronischen Anträgen auf gerichtliche Handlungen der Zwangsvollstreckung gemäß § 829a der Zivilprozessordnung."
- 2.
- Die Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- Nummer 2113 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GKG |
„2113 | Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls (§ 802g Abs. 1 ZPO) | 15,00 EUR". |
-
- b)
- Die Nummern 2115 und 2116 werden aufgehoben.
- c)
- Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 9000 wird aufgehoben.
- d)
- In Nummer 9010 wird im Auslagentatbestand die Angabe „§ 901 ZPO" durch die Angabe „§ 802g ZPO" ersetzt.
- 1.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" und „eidesstattliche Versicherung" jeweils durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 2 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 900 Abs. 2 Satz 1" durch die Angabe „§ 807 Abs. 1" ersetzt.
- c)
- In Absatz 4 Satz 3 werden jeweils die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.
- 2.
- In § 10 Abs. 2 Satz 3 werden nach den Wörtern „ist für jede Zahlung" die Wörter „und die Gebühr für die Einholung von Auskünften (Nummer 440 des Kostenverzeichnisses) ist für jede Auskunft" eingefügt.
- 3.
- In § 18 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" ersetzt.
- 4.
- Die Anlage (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 der Vorbemerkung zum 1. Abschnitt werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung (§ 900 ZPO)" durch die Angabe „Vermögensauskunft (§ 802f ZPO)" ersetzt.
- b)
- Nach Nummer 206 wird folgende Nummer 207 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„207 | Versuch einer gütlichen Erledigung der Sache (§ 802b ZPO) Die Gebühr entsteht auch im Fall der gütlichen Erledigung. Sie entsteht nicht, wenn der Gerichtsvollzieher gleichzeitig mit einer auf eine Maßnahme nach § 802a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 4 ZPO gerichteten Amtshandlung beauftragt ist. | 12,50 EUR". |
-
- c)
- Nummer 260 wird wie folgt gefasst:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„260 | Abnahme der Vermögensauskunft nach den §§ 802c, 802d Abs. 1 oder nach § 807 ZPO | 25,00 EUR". |
-
- d)
- Nach Nummer 260 wird folgende Nummer 261 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„261 | Übermittlung eines mit eidesstattlicher Versicherung abgegebenen Ver- mögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger (§ 802d Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO) | 25,00 EUR". |
-
- e)
- Nach Nummer 430 wird folgende Nummer 440 eingefügt:
Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag |
„440 | Einholung einer Auskunft bei einer der in den §§ 755, 802l ZPO genann- ten Stellen Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Auskunft nach § 882c Abs. 3 Satz 2 ZPO eingeholt wird. | 10,00 EUR". |
-
- f)
- Im 6. Abschnitt wird in Satz 2 der Vorbemerkung die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 2 Satz 2" durch die Angabe „§§ 812, 851b Abs. 4 Satz 3" ersetzt.
- g)
- In der Anmerkung zu Nummer 604 werden die Wörter „eidesstattliche Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§ 903" durch die Angabe „§ 802d Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
- h)
- In der Anmerkung zu Nummer 700 wird Absatz 3 wie folgt gefasst:
„(3) Eine Dokumentenpauschale für die erste Ablichtung oder den ersten Ausdruck des Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der Vermögensauskunft wird von demjenigen Kostenschuldner nicht erhoben, von dem die Gebühr 260 oder 261 zu erheben ist. Entsprechendes gilt, wenn anstelle der in Satz 1 genannten Ablichtungen oder Ausdrucke elektronisch gespeicherte Dateien überlassen werden (§ 802d Abs. 2
ZPO)."
- i)
- In Nummer 708 wird der Auslagentatbestand wie folgt gefasst:
„An die in §§ 755 und 802l Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Stellen für Auskünfte zu zahlende Beträge...".
- 1.
- In § 4 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§§ 803 bis 863 und 899 bis 915b" durch die Angabe „§§ 802a bis 863 und 882b bis 882f" ersetzt.
- 2.
- § 18 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 6 wird die Angabe „813b," gestrichen.
- b)
- In Nummer 16 werden die Wörter „eidesstattlichen Versicherung" durch das Wort „Vermögensauskunft" und die Angabe „§§ 900 und 901" durch die Angabe „§§ 802f und 802g" ersetzt.
- c)
- In Nummer 17 wird die Angabe „§ 915a" durch die Angabe „§ 882e" ersetzt.
- 3.
- In § 25 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Antrag auf Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 807" durch die Wörter „die Erteilung der Vermögensauskunft nach § 802c" ersetzt.
Zitate in Änderungsvorschriften2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Bekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB ... 2449) geändert worden ist, 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), 28. den am 5. August 2009 in ...
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), 27. den am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258 ), 28. den am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 5 des Gesetzes vom 29. Juli ...
Gesetz über die Internetversteigerung in der Zwangsvollstreckung und zur Änderung anderer Gesetze
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2474
Gesetz zur Modernisierung von Verfahren im anwaltlichen und notariellen Berufsrecht, zur Errichtung einer Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Gesetz zur Umsetzung der Dienstleistungsrichtlinie in der Justiz und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 22.12.2010 BGBl. I S. 2248, 2011 BGBl. I S. 223
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