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Änderung Artikel 4 Gesetz zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 18.06.2011

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Artikel 4 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.06.2011 geltenden Fassung
Artikel 4 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.06.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 18 G. v. 23.05.2011 BGBl. I S. 898
(Textabschnitt unverändert)

Artikel 4 Änderung anderer Rechtsvorschriften


(1) In § 16 Abs. 3 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 201-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3039) geändert worden ist, wird die Angabe '§§ 901, 904 bis 911' durch die Angabe '§§ 802g, 802h und 802j Abs. 2' ersetzt.

(2) In § 50 Abs. 1 Nr. 6 Halbsatz 2 der Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1798) geändert worden ist, werden die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(3) In § 7 Nr. 9 Halbsatz 2 und § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 11. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2418) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(4) Das Rechtsdienstleistungsgesetz vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840), geändert durch Artikel 6 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000), wird wie folgt geändert:

1. In § 12 Abs. 2 Satz 1 werden die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

2. In § 13 Abs. 1 Satz 3 Nr. 3 wird die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(4a) § 68 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) geändert worden ist, wird gestrichen.

(5) In § 15 Satz 1 des Ausführungsgesetzes zum deutsch-österreichischen Konkursvertrag vom 8. März 1985 (BGBl. I S. 535, 780), das zuletzt durch Artikel 33 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird die Angabe '§§ 899, 901, 902, 904 bis 913' durch die Angabe 'den §§ 802g bis 802i, 802j Abs. 1 und 2' ersetzt.

(6) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707), wird wie folgt geändert:

1. § 26 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Das Gericht ordnet die Eintragung des Schuldners, bei dem der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist, in das Schuldnerverzeichnis nach § 882b der Zivilprozessordnung an und übermittelt die Anordnung unverzüglich elektronisch dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 der Zivilprozessordnung. § 882c Abs. 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.'

2. In § 98 Abs. 3 Satz 1 wird die Angabe '§§ 904 bis 906, 909, 910 und 913' durch die Angabe '§ 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1' ersetzt.

(7) In § 463b Abs. 3 Satz 2 der Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Angabe '§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4 sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913' durch die Angabe '§ 883 Abs. 2 und 3' und das Wort 'gelten' durch das Wort 'gilt' ersetzt.

(8) Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I S. 1696), wird wie folgt geändert:

1. In § 35 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter '§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913' durch die Wörter '§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1' ersetzt.

2. In § 89 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter '§ 901 Satz 2, die §§ 904 bis 906, 909, 910 und 913' durch die Wörter '§ 802g Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2, die §§ 802h und 802j Abs. 1' ersetzt.

3. In § 91 Abs. 2 wird die Angabe '§ 901' durch die Angabe '§ 802g' ersetzt.

4. § 94 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.'

(9) Die Justizbeitreibungsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 365-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 48 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 werden die Angabe '803 bis 827' durch die Wörter '802a bis 802i, 802j Abs. 1 und 3, §§ 802k bis 827' ersetzt und die Wörter ', 899 bis 910, 913 bis 915h' gestrichen.

2. § 7 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter 'eidesstattlichen Versicherung' durch das Wort 'Vermögensauskunft' ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

'Die Vollstreckungsbehörde kann die bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 der Zivilprozessordnung verwalteten Vermögensverzeichnisse zu Vollstreckungszwecken abrufen.'

(10) In § 14 Nr. 9 und § 21 Abs. 2 Nr. 8 der Patentanwaltsordnung vom 7. September 1966 (BGBl. I S. 557), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 12. Juni 2008 (BGBl. I S. 1000) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(11) In § 90 Abs. 3 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2007 (BGBl. I S. 1786) geändert worden ist, wird die Angabe '§ 883 Abs. 2 bis 4, die §§ 899, 900 Abs. 1 und 4, sowie die §§ 901, 902, 904 bis 910 und 913' durch die Angabe '§ 883 Abs. 2 und 3' und das Wort 'gelten' durch das Wort 'gilt' ersetzt.

(12) In § 20 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b, in § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 2 und in § 55 Abs. 2a des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1975 (BGBl. I S. 2735), das zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, werden die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(13) In § 16 Abs. 1 Nr. 7 der Wirtschaftsprüferordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 1975 (BGBl. I S. 2803), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091) geändert worden ist, werden die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(14) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2091), wird wie folgt geändert:

1. In § 11 Abs. 3 wird die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

2. In § 34b Abs. 4 Nr. 2, § 34c Abs. 2 Nr. 2 und in § 34d Abs. 2 Nr. 2 werden jeweils die Wörter 'vom Insolvenzgericht oder' gestrichen und die Angabe '§ 915' durch die Angabe '§ 882b' ersetzt.

(15) Das Zehnte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001 (BGBl. I S. 130), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 68 wird wie folgt gefasst:

'§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr'.

b) Nach der Angabe zu § 74 wird folgende Angabe eingefügt:

'§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren'.

2. § 64 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

'Abweichend von Satz 1 erhalten die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung für jede auf der Grundlage des § 74a Abs. 2 Satz 1 erteilte Auskunft eine Gebühr von 10,20 Euro.'

3. § 68 wird wie folgt gefasst:

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

'§ 68 Übermittlung für Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften, Gerichte und der Behörden der Gefahrenabwehr'.

b) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

'Zur Erfüllung von Aufgaben der Polizeibehörden, der Staatsanwaltschaften und Gerichte, der Behörden der Gefahrenabwehr und der Justizvollzugsanstalten dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt.'

4. Nach § 74 wird folgender § 74a eingefügt:

'§ 74a Übermittlung zur Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche und im Vollstreckungsverfahren

(1) Zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen in Höhe von mindestens 500 Euro dürfen im Einzelfall auf Ersuchen Name, Vorname, Geburtsdatum, Geburtsort, derzeitige Anschrift des Betroffenen, sein derzeitiger oder zukünftiger Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermittelt werden, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden, und wenn das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die ersuchte Stelle ist über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Satz 2 findet keine Anwendung, wenn das Amtshilfeersuchen zur Durchführung einer Vollstreckung nach § 66 erforderlich ist.

(2) Zur Durchführung eines Vollstreckungsverfahrens, dem zu vollstreckende Ansprüche von mindestens 500 Euro zugrunde liegen, dürfen die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung im Einzelfall auf Ersuchen des Gerichtsvollziehers die derzeitige Anschrift des Betroffenen, seinen derzeitigen oder zukünftigen Aufenthaltsort sowie Namen, Vornamen oder Firma und Anschriften seiner derzeitigen Arbeitgeber übermitteln, soweit kein Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden und das Ersuchen nicht länger als sechs Monate zurückliegt. Die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung sind über § 4 Abs. 3 hinaus zur Übermittlung auch dann nicht verpflichtet, wenn sich die ersuchende Stelle die Angaben auf andere Weise beschaffen kann. Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn

1. der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nach § 802c der Zivilprozessordnung nicht nachkommt,

2. bei einer Vollstreckung in die in der Vermögensauskunft aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten wäre oder

3. die Anschrift oder der derzeitige oder zukünftige Aufenthaltsort des Schuldners trotz Anfrage bei der Meldebehörde nicht bekannt ist.

Der Gerichtsvollzieher hat in seinem Ersuchen zu bestätigen, dass diese Voraussetzungen vorliegen.'

(16) Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2023), wird wie folgt geändert:

1. § 25 Abs. 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

'§ 883 Abs. 2 und 3 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.'

2. § 35 wird wie folgt geändert:

(Text alte Fassung) nächste Änderung

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 12 wird das Wort 'oder' durch ein Komma ersetzt.

bb) In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort 'oder' ersetzt.

cc) Folgende Nummer 14 wird angefügt:

'14. für die in § 802l der Zivilprozessordnung genannten Zwecke.'


(Text neue Fassung)

a) (aufgehoben)

b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe '4a und 4b' durch die Angabe '4a bis 4c' ersetzt.

c) Nach Absatz 4b wird folgender Absatz 4c eingefügt:

'(4c) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt das Kraftfahrt-Bundesamt dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen die nach § 33 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 gespeicherten Halterdaten.'

vorherige Änderung

3. In § 36 wird nach Absatz 2b folgender Absatz 2c eingefügt:

'(2c) Die Übermittlung nach § 35 Abs. 1 Nr. 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an den Gerichtsvollzieher erfolgen.'

(17) In § 39 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung vom 25. April 2006 (BGBl. I S. 988), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 2097) geändert worden ist, wird nach Absatz 5 folgender Absatz 5a eingefügt:

'(5a) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Abs. 2c des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in Absatz 2 Nr. 1 Buchstabe a und b genannten Daten bereitgehalten werden. Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die Gerichtsvollzieher.'




3. (aufgehoben)

(17) (aufgehoben)

(18) In § 3 Abs. 5 Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel 3 Abs. 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2009 (BGBl. I S. 2062) geändert worden ist, werden die Wörter 'eidesstattliche Versicherung' durch das Wort 'Vermögensauskunft' ersetzt.

(19) In § 7 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes vom 27. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2378, 2396, 1994 I S. 2439), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2009 (BGBl. I S. 1146) geändert worden ist, werden die Wörter 'eidesstattlichen Versicherung' durch das Wort 'Vermögensauskunft' ersetzt.

(20) In § 6 Abs. 2 Satz 2 des Allgemeinen Magnetschwebebahngesetzes vom 19. Juli 1996 (BGBl. I S. 1019), das zuletzt durch Artikel 303 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, werden die Wörter 'eidesstattlichen Versicherung' durch das Wort 'Vermögensauskunft' ersetzt.

(21) In § 25 Abs. 3 Satz 2 des Personenbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. August 1990 (BGBl. I S. 1690), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 7. September 2007 (BGBl. I S. 2246) geändert worden ist, werden die Wörter 'eidesstattlichen Versicherung' durch das Wort 'Vermögensauskunft' ersetzt.

(22) Dem § 90 des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das zuletzt durch Artikel 1a des Gesetzes vom 22. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2965) geändert worden ist, wird folgender Absatz 6 angefügt:

'(6) Zu den in § 755 der Zivilprozessordnung genannten Zwecken übermittelt die Ausländerbehörde dem Gerichtsvollzieher auf Ersuchen den Aufenthaltsort einer Person.'