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Artikel 4 - Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts (UHaftRÄndG k.a.Abk.)
Artikel 4 Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
§ 27 Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch das Gesetz vom 6. Juni 2008 (BGBl. I S. 995) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
- „(1) Für den Vollzug der vorläufigen Auslieferungshaft, der Auslieferungshaft und der Haft auf Grund einer Anordnung des Richters beim Amtsgericht gelten die Vorschriften über den Vollzug der Untersuchungshaft sowie § 119 der Strafprozessordnung entsprechend."
Zitierungen von Artikel 4 Gesetz zur Änderung des Untersuchungshaftrechts
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 4 UHaftRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
UHaftRÄndG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Umsetzungsgesetz Rahmenbeschlüsse Einziehung und Vorverurteilungen
G. v. 02.10.2009 BGBl. I S. 3214
Artikel 1 EinzVorvRUG Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2274) geändert worden ist, wird wie folgt ...
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