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Artikel 1 - Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen (4. MOGÄndG k.a.Abk.)

Artikel 1



Das Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In der Bezeichnung des Gesetzes wird die Abkürzung „(MOG)" durch folgende Kurzbezeichnung und Abkürzung ersetzt: „(Marktorganisationsgesetz - MOG)".

2.
In § 3 Absatz 2 werden

a)
die Wörter „Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und

b)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie"

ersetzt.

3.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

bb)
Die Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe r wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
Nach dem Buchstaben r wird folgender Buchstabe s eingefügt:

„s)
Beihilfen zu Betriebsfonds von Erzeugerorganisationen oder deren Vereinigungen und".

ccc)
Der bisherige Buchstabe s wird neuer Buchstabe t.

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „die Länder" ersetzt.

4.
In § 7 Absatz 3, § 9 Absatz 1, § 12 Absatz 2, § 15, § 21 Satz 1, § 24 Absatz 1, 2 und 3, § 27 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3 und Absatz 2, § 28 Nummer 3 und 4, § 32 Absatz 1 sowie § 40 Absatz 2 werden jeweils die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt.

5.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Mengen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates hinsichtlich Garantiemengen, Referenzmengen, Referenzbeträgen, Quoten, Obergrenzen, Zahlungsansprüchen und sonstigen Mindest- oder Höchstmengen oder -beträgen, die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 vorgesehen sind, (Mengen) Vorschriften über das Verfahren bezüglich Mengen und die Zuordnung von Mengen zu erlassen, soweit

1.
die Vorschriften zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 hinsichtlich Marktordnungswaren oder Direktzahlungen erforderlich sind und

2.
im Falle der Zuordnung von Mengen die Zuordnung nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die Voraussetzungen für die Zuordnung von Mengen und die Festlegung der Höhe von Mengen,

2.
die Aufteilung, Zuteilung, Kürzung, Entziehung und sonstige Änderung von Mengen unter Einschluss der Zuweisung von Mengen zu Flächen oder Betrieben,

3.
die Übertragung von Mengen, wobei

a)
persönliche, örtliche und zeitliche Übertragungsbeschränkungen,

b)
die Übernahme und Abgabe von Mengen durch staatliche Stellen sowie

c)
sonstige Ausgestaltungen des Systems zur Übertragung von Mengen

vorgesehen werden können, und

4.
die Bildung und Verwendung von nationalen oder regionalen Mengenreserven

geregelt werden. § 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

c)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „sofern nicht durch" die Wörter „dieses Gesetz oder durch" eingefügt.

d)
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Mengen" die Wörter „oder Beträge" gestrichen.

6.
§ 9a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden

aa)
die Absatzbezeichnung „(1)" gestrichen und

bb)
die Wörter „Die Bundesregierung wird ermächtigt," durch die Wörter „Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

7.
Nach § 9a werden die folgenden §§ 9b und 9c eingefügt:

„§ 9b Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung

(1) Das Bundesministerium kann bei den zuständigen Stellen der Europäischen Gemeinschaften Sondermaßnahmen zur Marktstützung mit finanzieller Beteiligung des Bundes, der Länder oder der Erzeuger (Sondermaßnahmen), die in Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 vorgesehen sind, beantragen,

1.
um

a)
Beschränkungen des freien Warenverkehrs innerhalb oder außerhalb der Europäischen Gemeinschaft, die sich aus der Anwendung von Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung von Tierseuchen ergeben können, oder

b)
schwerwiegenden Marktstörungen, die unmittelbar auf einen Vertrauensverlust der Verbraucher infolge von Risiken für die Gesundheit von Mensch oder Tier zurückzuführen sind,

Rechnung tragen zu können und

2.
soweit für eine Sondermaßnahme

a)
die Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen zur finanziellen Beteiligung durch den Bund vorliegt oder

b)
sichergestellt ist, dass die finanzielle Beteiligung durch die für die Durchführung zuständigen Länder aufgebracht wird, oder

c)
die finanzielle Beteiligung, auch zusammen mit einer finanziellen Beteiligung nach Buchstabe a oder b, durch Beiträge der Erzeuger nach Maßgabe des Absatzes 3 aufgebracht wird.

Ein Antrag nach Satz 1 darf sich nur auf Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 oder des § 8 Absatz 1 Satz 1 erstrecken. Ein Antrag darf im Falle der finanziellen Beteiligung von Ländern nur im Benehmen mit diesen Ländern gestellt werden. Ein Anspruch, dass ein Antrag nach Satz 1 gestellt wird, besteht nicht.

(2) Die Zuständigkeit für die Durchführung einer Sondermaßnahme, die nach Absatz 1 beantragt worden ist, bestimmt sich nach den allgemeinen Vorschriften dieses Gesetzes.

(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Vorschriften zu erlassen über die Voraussetzungen und das Verfahren

1.
bei der Leistung freiwilliger Beiträge von Erzeugern zur finanziellen Beteiligung bei Sondermaßnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 (Beiträge) und

2.
bei der Erstattung nicht verausgabter Beiträge.

In Rechtsverordnungen nach Satz 1 können insbesondere

1.
die Maßnahmen im Sinne des § 6 Absatz 1, des § 7 und des § 8 Absatz 1 Satz 1, bei denen Beiträge in Betracht kommen,

2.
nähere Anforderungen an einen Erzeuger,

3.
nähere Anforderungen an einen Verband, der die Interessen von Erzeugern vertritt (Erzeugerverband) und Beiträge für diese leisten kann,

4.
die gemeinsame Leistung aller Beiträge für eine Sondermaßnahme durch einen Erzeugerverband,

5.
Mindest- oder Höchstbeträge für die Beiträge eines Erzeugers, für die Summe aller Beiträge oder für den Anteil der Beiträge eines Erzeugers an der Summe aller Beiträge für eine Maßnahme,

6.
die Anwendung von Sicherheiten zur Absicherung der Beiträge oder

7.
ein Betrag, unterhalb dessen die Erstattung nicht verausgabter Beiträge im Einzelfall ausgeschlossen ist, wobei dieser Betrag nicht größer als der nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Maßgaben bei der Auszahlung von Kleinbeträgen zur Anwendung kommende Betrag sein darf, jedoch mindestens drei Euro beträgt,

geregelt werden. Der Anspruch auf Teilnahme richtet sich ausschließlich nach den Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 und den Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes. Nicht verausgabte Beiträge werden vorbehaltlich einer Rechtsverordnung nach Satz 1 anteilmäßig erstattet. § 14 Absatz 2 gilt entsprechend. Die Erstattung von Beiträgen, die für Sondermaßnahmen verausgabt worden sind, ist ausgeschlossen.

(4) Soweit die Länder für die Durchführung einer Sondermaßnahme zuständig sind, sind für den Erlass der zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 erforderlichen Rechtsverordnungen auf Grund der §§ 6, 8, 9a, 9c, 13, 15 und 16 sowie des Absatzes 3 die Landesregierungen zuständig. § 6 Absatz 5 Satz 3 gilt entsprechend.

§ 9c Vorbehalt der Nachprüfung

Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zur Durchführung der Bestimmungen über die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen oder über Ausfuhrerstattungen erforderlich ist,

1.
zu bestimmen, dass begünstigende Bescheide in den Fällen des § 6, soweit und solange der Sachverhalt nicht abschließend geprüft ist, allgemein oder im Einzelfall nur unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erlassen werden, und

2.
die näheren Einzelheiten des Verfahrens unter Berücksichtigung der Vorschriften der Abgabenordnung über die Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung für Steuern im Sinne des § 169 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Abgabenordnung zu regeln.

Es bedürfen Rechtsverordnungen nach Satz 1

1.
bezüglich anderweitiger Verpflichtungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie und dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit und

2.
bezüglich Ausfuhrerstattungen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie.

§ 6 Absatz 4 Satz 2 und Absatz 5 gilt entsprechend."

8.
In § 13 Absatz 1 Satz 1 werden

a)
die Wörter „Wirtschaft und Arbeit" durch die Wörter „Wirtschaft und Technologie" ersetzt und

b)
nach dem Wort „Direktzahlungen" die Wörter „oder Rechtsverordnungen auf Grund des § 9b Absatz 3" eingefügt.

9.
§ 17 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Entnahme von Proben; Erhebung von Kosten durch Behörden des Bundes".

b)
Die Absätze 1a bis 5 werden durch die folgenden Absätze 2 bis 6 ersetzt:

„(2) Für Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen durch Behörden des Bundes im Zusammenhang mit Vergünstigungen können, vorbehaltlich des Absatzes 3, Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Kostenschuldner ist, soweit in den in Satz 1 genannten Regelungen nichts anderes bestimmt ist, der Forderungsberechtigte. Sind Überwachungsmaßnahmen einschließlich Warenuntersuchungen bei Beteiligten, die nicht Kostenschuldner sind, vorzunehmen und können die für die Durchführung dieser Maßnahmen zu erhebenden Kosten keinem einzelnen Kostenschuldner zugerechnet werden, kann in Rechtsverordnungen nach § 15 vorgeschrieben werden, wie die Kosten auf die Beteiligten, die in diesem Falle als Kostenschuldner gelten, zu verteilen sind.

(3) Soweit eine Bundesfinanzbehörde für die Gewährung von Vergünstigungen oder für die Überwachung und Untersuchung im Zusammenhang mit einer Regelung im Sinne des § 1 Absatz 2 zuständig ist, werden für Warenuntersuchungen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen. Für andere Überwachungsmaßnahmen werden Kosten erhoben, soweit dies in den in Satz 1 genannten Regelungen vorgesehen ist. Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie die auf Grund von § 178 Absatz 3 der Abgabenordnung erlassenen Vorschriften und § 178 Absatz 4 der Abgabenordnung gelten entsprechend. Die Bundesfinanzbehörden erheben für die Abfertigung außerhalb des Amtsplatzes oder außerhalb der Öffnungszeiten der Zollstellen bei der Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes Kosten. Für die Bemessung der Kosten und das Verfahren bei ihrer Erhebung gelten sinngemäß die Vorschriften über Kosten, die auf Grund des § 178 der Abgabenordnung erhoben werden.

(4) Bei Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 können für Amtshandlungen der zuständigen Behörden des Bundes bei der Zuordnung von Mengen Kosten (Gebühren und Auslagen) erhoben werden, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen.

(5) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die kostenpflichtigen Tatbestände im Sinne der Absätze 2 und 4 sowie die Gebührensätze näher zu bestimmen und dabei feste Sätze oder Rahmensätze vorzusehen. Die Gebührensätze sind so zu bemessen, dass der mit den Maßnahmen verbundene Personal- und Sachaufwand gedeckt wird. In der Rechtsverordnung kann die Erstattung von Auslagen abweichend von § 10 des Verwaltungskostengesetzes geregelt werden.

(6) Soweit die Durchführung von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetzes oder von Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes durch die Länder erfolgt, bestimmt sich die Erhebung von Kosten (Gebühren und Auslagen) nach Landesrecht, soweit nicht Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 entgegenstehen."

10.
§ 31 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „s" durch die Angabe „t" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „l und r" durch die Angabe „l, r und s" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird die Angabe „r und s" durch die Angabe „r, s und t" ersetzt.

11.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „die Länder" ersetzt.

b)
In Absatz 1a werden nach dem Wort „Rechtsverordnung" die Wörter „, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf," eingefügt.

c)
Absatz 3 wird aufgehoben.

12.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 3 wird Satz 3 durch folgende Sätze ersetzt:

„Soweit Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2, dieses Gesetz oder Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes

1.
von den Ländern durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die zuständige oberste Landesbehörde als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

2.
von der Bundesanstalt durchgeführt werden, kann das Bundesministerium im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Bundesanstalt auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen,

3.
von dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durchgeführt werden, kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle auch als Verwaltungsbehörde im Sinne dieses Gesetzes und des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten bestimmen.

Im Falle einer Bestimmung nach Satz 3 Nummer 1 sind die Landesregierungen ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine andere Landesbehörde zu bestimmen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung nach Satz 4 durch Rechtsverordnung auf oberste Landesbehörden übertragen."

b)
In Absatz 5 werden die Wörter „Behörden der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände oder der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts" durch die Wörter „die Länder" ersetzt.

13.
Nach der Angabe „Achter Abschnitt" wird die Überschrift „Schlussvorschriften" eingefügt.

14.
Folgende §§ 42 und 43 werden angefügt:

„§ 42 Bestimmungen zum Verwaltungsverfahren

Für Vorschriften des Verwaltungsverfahrens in Rechtsverordnungen auf Grund

1.
des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder des § 12 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Absatz 3,

2.
des § 6 Absatz 1, soweit die jeweils geregelte besondere Vergünstigung mit Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 im Zusammenhang steht, oder

3.
des § 13 Absatz 1 Satz 1 oder des § 15 Satz 1, auch in Verbindung mit § 16, soweit die Vorschriften der Durchführung

a)
von Bestimmungen über Mengen im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 1 oder Abgaben im Sinne des § 12 Absatz 2 Satz 1 oder

b)
im Falle der Nummer 2 von besonderen Vergünstigungen

dienen,

kann in der jeweiligen Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorgeschrieben werden, dass von diesen Vorschriften durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann. Die Vorschriften, von denen durch Landesrecht nicht abgewichen werden kann, sind dabei zu nennen. § 6 Absatz 4 Satz 2 ist im Falle einer Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht anzuwenden.

§ 43 Verkündung von Rechtsverordnungen

Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen Bundesanzeiger *) verkündet werden. Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen."

*)
Amtlicher Hinweis: www.ebundesanzeiger.de



 

Zitierungen von Artikel 1 Viertes Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 4. MOGÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 4. MOGÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitat in folgenden Normen

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
Eingangsformel AgrarZahlVerpflV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ...

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung (DirektZahlDurchfV)
V. v. 03.11.2014 BGBl. I S. 1690; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.11.2022 BGBl. I S. 1974
Eingangsformel DirektZahlDurchfV
... Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ...

InVeKoS-Verordnung (InVeKoSV)
Artikel 1 V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 04.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 344
Eingangsformel InVeKoSV
... 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), geändert worden sind, in Verbindung mit ... der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit ...

Verordnung zur Abweichung von der Zucker-Produktionsabgaben-Verordnung für das Wirtschaftsjahr 2009/2010
V. v. 09.03.2010 BGBl. I S. 266
Eingangsformel ZuckProdAbgV2009/2010
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, verordnet das ...

Verordnung zur Durchführung von EU-Sondermaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse
V. v. 22.06.2011 eBAnz AT76 2011 V1; zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2630
Eingangsformel ObstGemMODV
... § 6 Absatz 1 und 4 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das ...

Verordnung zur Kürzung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung für das Jahr 2014
V. v. 15.10.2014 BGBl. I S. 1627
Eingangsformel BetrPrämKV 2014
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 08.03.2011 BGBl. I S. 379
Eingangsformel 3. MilchQuotVÄndV
... 1, § 12 Absatz 2 Satz 1, § 13 Absatz 1 Satz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das ...

Dritte Verordnung zur Änderung marktordnungsrechtlicher Vorschriften für Zucker
V. v. 02.06.2014 BGBl. I S. 700
Eingangsformel 3. MORZuckerÄndV
... vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), § 8 Absatz 3 zuletzt ... b des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), § 8 Absatz 3 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 12 Absatz 2 durch ... Buchstabe d des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 12 Absatz 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in ...

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
V. v. 08.05.2015 BAnz AT 11.05.2015 V1
Eingangsformel 1. DirektZahlDurchfVÄndV
... Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ...

Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
Eingangsformel 1. DirektZahlVerpflVuaÄndV
... 6 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe s und Absatz 4 Satz 1 und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit ... Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem ...

Erste Verordnung zur Änderung der Ersten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Eingangsformel 1. ObstGemMODV1-2015ÄndV
... Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit ...

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 30.04.2014 BAnz AT 08.05.2014 V2
Eingangsformel 1. InVeKoSVÄndV
... 2 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, jeweils in Verbindung ...

Erste Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung
V. v. 07.07.2017 BGBl. I S. 2297
Eingangsformel 1. InVeKoSVÄndV
... Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314 ) geändert worden sind, verordnet das Bundesministerium für Ernährung und ...

Erste Verordnung zur Änderung der Zweiten Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Eingangsformel 1. ObstGemMODV2-2014ÄndV
... Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit ...

Verordnung zum Erlass und zur Aufhebung milchmarktordnungsrechtlicher Bestimmungen
V. v. 21.05.2015 BGBl. I S. 827
Eingangsformel SchulmilchDurchfVEV
... 2014 (BGBl. I S. 1928) eingefügt sowie die §§ 8, 15 und 31 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in ...

Verordnung zum Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem und zur Änderung marktorganisationsrechtlicher Vorschriften
V. v. 24.02.2015 BGBl. I S. 166
Eingangsformel InVeKoSVEV
... 1 Nummer 1 Buchstabe s, § 8 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), geändert worden sind, in Verbindung mit ... der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 9a Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit ...

Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Eingangsformel BetrPrämDurchfVuaÄndV
... der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 9a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2387
Eingangsformel DirektZahlDurchfVuaÄndV
... Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ... Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium ...

Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 10.07.2015 BAnz AT 13.07.2015 V1
Eingangsformel DirektZahlDurchfVuaÄndV
... Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und 4 und § 8 Absatz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ... vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, in Verbindung mit ...

Verordnung zur Änderung der Hanfeinfuhrverordnung und zur Aufhebung der Verordnung über die Mindestmenge für die Intervention bei Getreide
V. v. 11.12.2012 BGBl. I S. 2653
Eingangsformel HanfEinfVuaÄndV
... § 7 Absatz 3 Satz 1, § 15 Satz 1 und § 21 Satz 1 im Eingangssatz durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das ...

Verordnung zur Änderung der InVeKoS-Verordnung und des InVeKoS-Daten-Gesetzes
V. v. 08.03.2016 BGBl. I S. 452
Eingangsformel InVeKoSVuaÄndV
... 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, das Bundesministerium ... vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) und § 9a Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 des ...

Verordnung zur Änderung und Aufhebung von Verordnungen im Milchbereich sowie zur Änderung der Margarine- und Mischfettverordnung
V. v. 17.12.2010 BGBl. I S. 2132
Eingangsformel MilchRÄndV
... 15 Satz 1, § 17 Absatz 3 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit ...

Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften, der Alkoholhaltige Getränke-Verordnung und der Agrarmarktstrukturverordnung
V. v. 18.06.2014 BGBl. I S. 798
Eingangsformel WeinRuaÄndV
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 27. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) *) geändert worden ist, im ... 917): --- *) Anm. d. Red.: Die korrekte Fundstelle wäre "Artikel 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. ...

Verordnung zur Aufhebung marktordnungsrechtlicher Vorschriften im Sektor Olivenöl
V. v. 27.10.2009 BGBl. I S. 3679
Eingangsformel MOOlÖlV
... I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1, § 15 und § 38 Absatz 3 Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im Einvernehmen mit ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Wein-Vergünstigungsverordnung
V. v. 01.09.2010 BGBl. I S. 1260
Eingangsformel 10. WeinVergVÄndV
... 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 6 Absatz 1 und § 15 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das ...

Zehnte Verordnung zur Änderung weinrechtlicher Vorschriften
V. v. 01.10.2015 BGBl. I S. 1671
Eingangsformel 10. WeinRÄndV
... Nummer 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482), § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 ... § 15 Satz 1 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 und § 31 Absatz 2 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 20 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, § 6 ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 27.04.2017 BGBl. I S. 989
Eingangsformel 2. DirektZahlDurchfVuaÄndV
... Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 Satz 1 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314 ) geändert worden sind, das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft im ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
Eingangsformel 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV
... vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 und 4, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Milchquotenverordnung
V. v. 12.02.2010 BGBl. I S. 86
Eingangsformel 2. MilchQuotVÄndV
... 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 8 Absatz 1 und § 31 Absatz 2 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, verordnet das ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Verordnung über Preisnotierungen für Butter, Käse und andere Milcherzeugnisse
V. v. 03.06.2011 BGBl. I S. 1018
Eingangsformel 2. ButtKäseuaPrVÄndV
... vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), von denen § 32 Absatz 1 zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Marktorganisationsgesetzes
B. v. 07.11.2017 BGBl. I S. 3746
Bekanntmachung MOGNB 2017
... vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), 4. den am 1. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314 ), 5. den am 15. Dezember 2010 in Kraft getretenen Artikel 24 des Gesetzes vom 9. ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Erste Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2015
V. v. 12.01.2015 BAnz AT 14.01.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 24.06.2015 BAnz AT 02.07.2015 V1
Eingangsformel 1. ObstGemMODV 2015
... Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit ...

Haushaltsdisziplin-Erstattungsverordnung (HDiszErstV)
V. v. 09.12.2014 BAnz AT 10.12.2014 V2; aufgehoben durch § 7 V. v. 22.12.2022 BGBl. 2023 I Nr. 2
Eingangsformel HDiszErstV
... 2 Absatz 20 des Gesetzes vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) und § 6 Absatz 4 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ...

Milchverringerungsbeihilfenverordnung (MilchVerBeihV)
V. v. 12.09.2016 BAnz AT 13.09.2016 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 27.12.2016 BGBl. I S. 3227
Eingangsformel MilchVerBeihV
... 24 des Gesetzes vom 16. Januar 2016 (BGBl. I S. 52) und § 6 Absatz 4 zuletzt durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, im ...

Tiersonderbeihilfenverordnung (TierSoBeihV)
V. v. 17.11.2015 BAnz AT 19.11.2015 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2016 BAnz AT 13.05.2016 V1
Eingangsformel TierSoBeihV
... 8 Absatz 1, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Satz 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, jeweils in Verbindung ...

Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
V. v. 03.09.2014 BAnz AT 04.09.2014 V1
Eingangsformel ObstGemMODV 2014
... I S. 1482), § 6 Absatz 4, § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit ...

Verordnung zur Festsetzung des endgültigen Beihilfebetrags für Rohtabak für das Erntejahr 2009
V. v. 30.03.2010 BGBl. I S. 365; aufgehoben durch Artikel 93 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594
Eingangsformel BeihBTabak2009
... Bekanntmachung vom 24. Juni 2005 (BGBl. I S. 1847), § 6 Absatz 1 geändert durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314), verordnet das Bundesministerium ...

Zweite Verordnung zur Durchführung von EU-Sonderstützungsmaßnahmen im Sektor Obst und Gemüse im Jahr 2014
V. v. 15.10.2014 BAnz AT 17.10.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 11.02.2015 BAnz AT 12.02.2015 V1
Eingangsformel 2. ObstGemMODV 2014
... Absatz 4, § 8 Absatz 1 und § 15 Satz 1 und § 31 Absatz 2 Satz 1 und 3 durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2314) geändert worden sind, in Verbindung mit ...