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Änderung § 15 WBVG vom 01.01.2020
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§ 15 WBVG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2020 geltenden Fassung | § 15 WBVG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 20 Abs. 5 G. v. 23.12.2016 BGBl. I S. 3234 |
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(Textabschnitt unverändert) § 15 Besondere Bestimmungen bei Bezug von Sozialleistungen | |
(1) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den Regelungen des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie den aufgrund des Siebten und Achten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Vereinbarungen, die diesen Regelungen nicht entsprechen, sind unwirksam. (2) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Zehnten Kapitels des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (3) 1 In Verträgen mit Verbrauchern, die Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch in Anspruch nehmen, müssen die Vereinbarungen den aufgrund des Teils 2 Kapitel 8 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch getroffenen Regelungen entsprechen. 2 Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden. |
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