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Gesetz zur Neuregelung der zivilrechtlichen Vorschriften des Heimgesetzes nach der Föderalismusreform (HeimRNG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 Gesetz zur Regelung von Verträgen über Wohnraum mit Pflege- oder Betreuungsleistungen
Artikel 1 ändert mWv. 1. Oktober 2009 WBVG
Artikel 2 Änderung anderer Gesetze
Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Oktober 2009 SGB XI § 11, § 97b, § 114, § 114a, § 115, § 117, § 119, SGB XII § 76, § 78, UKlaG § 2
(1) Das Elfte Buch Sozialgesetzbuch - Soziale Pflegeversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt durch Artikel 107 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Angabe zu § 97b wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- In der Angabe zu § 117 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- c)
- Die Angabe zu § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes".
- 2.
- In § 11 Absatz 3 wird das Wort „Heimgesetzes" durch die Wörter „Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes" ersetzt.
- 3.
- § 97b wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- Die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörden" werden durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- 4.
- In § 114 Absatz 3 werden die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 5.
- § 114a wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 4 wird aufgehoben.
- bb)
- Im neuen Satz 5 werden die Wörter „Sätzen 3 und 5" durch die Wörter „Sätzen 3 und 4" ersetzt.
- cc)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Der Medizinische Dienst der Krankenversicherung soll die nach heimrechtlichen Vorschriften zuständige Aufsichtsbehörde an Prüfungen beteiligen, soweit dadurch die Prüfung nicht verzögert wird."
- b)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 4 werden das Wort „Pflegeheimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- bb)
- In Satz 5 werden die Wörter „des Heimes" durch die Wörter „der Pflegeeinrichtung" ersetzt.
- 6.
- In § 115 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „bei stationärer Pflege zusätzlich den zuständigen Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit" ersetzt.
- 7.
- § 117 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- b)
- In Absatz 1 Satz 1 werden das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden", das Wort „Pflegeheime" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und in Nummer 2 das Wort „Heimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
- c)
- In Absatz 2 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- d)
- In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" und jeweils das Wort „Pflegeheime" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" ersetzt.
- e)
- In Absatz 4 Satz 1 werden das Wort „Pflegeheimen" durch das Wort „Pflegeeinrichtungen" und die Wörter „zuständigen Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- f)
- Absatz 5 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „der Heimaufsicht" durch die Wörter „den nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 werden das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" und die Wörter „der Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- g)
- In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörde" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörde" ersetzt.
- 8.
- § 119 wird wie folgt gefasst:
„§ 119 Verträge mit Pflegeheimen außerhalb des Anwendungsbereichs des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes
Für den Vertrag zwischen dem Träger einer zugelassenen stationären Pflegeeinrichtung, auf die das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz keine Anwendung findet, und dem pflegebedürftigen Bewohner gelten die Vorschriften über die Verträge nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz entsprechend."
(2) Das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 16. Juli 2009 (BGBl. I S. 1959) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 76 Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Heimaufsichtsbehörden" durch die Wörter „nach heimrechtlichen Vorschriften zuständigen Aufsichtsbehörden" ersetzt.
- 2.
- In § 78 Satz 2 werden die Wörter „dem Heimgesetz" durch die Wörter „heimrechtlichen Vorschriften" ersetzt.
(3) In § 2 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422, 4346), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. Oktober 2008 (BGBl. I S. 2074; 2009 I S. 371) geändert worden ist, wird in Nummer 9 der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgende Nummer 10 angefügt:
- „10.
- das Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz."
Artikel 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 2009 in Kraft. Die §§ 5 bis 9 und § 14 Absatz 2 Nummer 4, Absatz 4, 7 und 8 des Heimgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. November 2001 (BGBl. I S. 2970), das zuletzt durch Artikel 78 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, treten zum 30. September 2009 außer Kraft.
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