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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2010 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung
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Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung und der Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und von Ruhestandsbeamten im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG (ZustAOVers Deutsche Telekom AG - ZustAOVersDTAG k.a.Abk.)
A. v. 22.07.2009 BGBl. I S. 2343 (Nr. 48); aufgehoben durch VII. A. v. 27.09.2010 BGBl. I S. 1363
Geltung ab 01.08.2009; FNA: 2030-14-167 Beamte
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Geltung ab 01.08.2009; FNA: 2030-14-167 Beamte
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I.
Nach § 49 Absatz 1 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes, der durch Artikel 4 Nummer 27 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 4 und § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes vom 14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2353) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern angeordnet:
(1) Die dem Vorstand der Deutschen Telekom AG als oberster Dienstbehörde der Versorgungsberechtigten der Deutschen Telekom AG zustehenden Befugnisse werden auf die Organisationseinheit
- Personal Service Telekom Versorgungsservice Beamte
(2) Die sachliche Zuständigkeit umfasst Entscheidungen auf dem Gebiet der beamtenrechtlichen Versorgung aller Art, insbesondere auf dem Gebiet der Pensionsfestsetzungs- und Pensionsregelung, soweit nicht gesetzlich eine Übertragung ausgeschlossen, die Entscheidung kraft Gesetzes dem Bundesminister des Innern vorbehalten oder in dieser Anordnung etwas anderes bestimmt ist.
(3) Ausgenommen von der Übertragung der Zuständigkeit und damit dem Vorstand als oberster Dienstbehörde im Sinne des Beamtenversorgungsrechts vorbehalten bleiben die Herbeiführung versorgungsrechtlicher Entscheidungen, die eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung haben.
II.
Nach § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes werden die sich aus § 1 Absatz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes ergebenden Befugnisse zur Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes sowie die Befugnis zum Erlass von Widerspruchsbescheiden nach § 126 Absatz 3 Satz 2 des Bundesbeamtengesetzes in Angelegenheiten der Beamtenversorgung und der Untersagung von Erwerbstätigkeiten von Ruhestandsbeamten gemäß § 105 Absatz 2 und 3 des Bundesbeamtengesetzes
- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung
III.
Auf Grund des § 127 Absatz 3 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes in Verbindung mit § 1 Absatz 4 des Postpersonalrechtsgesetzes übertragen wir nach Maßgabe des § 14 Absatz 1 Satz 1 des Postpersonalrechtsgesetzes die Vertretung der obersten Dienstbehörde bei Klagen von Ruhestandsbeamten und in Angelegenheiten der Beamtenversorgung
- dem Personal Service Telekom, Rechtsstreite Versorgung.
IV.
IV. ändert mWv. 1. August 2009 ZustDTAGAnO
Diese Anordnung tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig wird die Anordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten für den Erlass von Widerspruchsbescheiden und Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis in Angelegenheiten der Beamtenversorgung im Geschäftsbereich der Deutschen Telekom AG vom 2. Dezember 1997 (BGBl. 1998 I S. 523) aufgehoben.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/8938/index.htm