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§ 1 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1814; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Verordnung (EU) 2024/1143 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. April 2024 über geografische Angaben für Wein, Spirituosen und landwirtschaftliche Erzeugnisse und über garantiert traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben für landwirtschaftliche Erzeugnisse sowie zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1308/2013, (EU) 2019/787 und (EU) 2019/1753 und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 (ABl. L, 2024/1143, 23.4.2024) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Verordnung oder zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Union, soweit dort Regelungen zu garantiert traditionellen Spezialitäten und fakultativen Qualitätsangaben getroffen sind.
(2) Unberührt von den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen bleiben die Vorschriften des Lebensmittelrechts und des Weinrechts.
Text in der Fassung des Artikels 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 1 LSpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2024 | Artikel 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
aktuell vorher | 15.12.2010 | Artikel 6 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
aktuell | vor 15.12.2010 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 1 LSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 LSpG Antrags- und Einspruchsverfahren (vom 28.06.2024)
... die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. (3) Ein mit Gründen versehener Einspruch ...
§ 4 LSpG Überwachung (vom 19.11.2022)
... Die nach den in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakten erforderliche Überwachung und Kontrolle (Überwachung) obliegt den ... Stellen. (2) Soweit es zur Überwachung der Einhaltung der in § 1 Abs. 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist, können die Beauftragten der zuständigen Stellen ...
§ 9b LSpG Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1 , § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... (BGBl. 2024 I Nr. 153) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 des Europäischen Parlaments und ... S. 1) in ihrer jeweils in Bezug genommenen Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1 , § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... traditionelle Spezialitäten und fakultative Qualitätsangaben". 2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung ... die in Absatz 1 bezeichneten Verfahren zu regeln, soweit dies zur Durchführung der in § 1 Absatz 1 genannten Rechtsakte erforderlich ist. (3) Ein Einspruch nach Artikel 21 der ...
Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934
Artikel 6 BMELV-EUAnpG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... Wörter „oder der Europäischen Union" eingefügt. 2. In § 1 Absatz 1 werden nach den Wörtern „Europäischen Gemeinschaft" die Wörter ...
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