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§ 3 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)
G. v. 29.10.1993 BGBl. I S. 1814; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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Geltung ab 06.11.1993; FNA: 2125-42 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch
(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend gemacht werden.
(2) Wer den Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Text in der Fassung des Artikels 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024
Frühere Fassungen von § 3 LSpG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 28.06.2024 | Artikel 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215 |
aktuell vorher | 19.11.2022 | Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030 |
aktuell vorher | 23.01.2016 | Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50 |
aktuell | vor 23.01.2016 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 LSpG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
LSpG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 9b LSpG Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2 , § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... Wörter „Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2 , § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden ...
Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 ... 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen ...
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer ...
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