(2) Wer den Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2024/1143 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.
(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes ... Wörter „Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2 , § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden ...
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG ... auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 ... 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen ...
Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030