§ 3 - Lebensmittelspezialitätengesetz (LSpG)

§ 3 Unterlassungs- und Schadensersatzanspruch


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen die Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 verstoßen, kann von den nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen Berechtigten auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. 2Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer Vereinigung im Sinne des Artikels 55 der Verordnung (EU) 2024/1143 geltend gemacht werden.

(2) Wer den Artikel 70 Absatz 1 Satz 2 und 3, Artikel 82 Absatz 1 Satz 3 und Artikel 83 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143 vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.

(3) Wird die Zuwiderhandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so ist der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebes begründet.


Text in der Fassung des Artikels 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV) V. v. 24. Juni 2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350 m.W.v. 28. Juni 2024

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Frühere Fassungen von § 3 LSpG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 28.06.2024Artikel 3 Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
vom 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215
aktuell vorher 19.11.2022Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
aktuell vorher 23.01.2016Artikel 1 Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
vom 16.01.2016 BGBl. I S. 50
aktuellvor 23.01.2016früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 LSpG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 LSpG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in LSpG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 9b LSpG Übergangsregelung aus Anlass der Verordnung (EU) 2024/1143 (vom 28.06.2024)
... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2 , § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Agrargeoschutz-Verweisanpassungsverordnung (AgrarGeoSVAV)
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... Wörter „Artikel 59 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ... Fassung weiterhin Anwendung finden, sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2 , § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden ...

Erstes Gesetz zur Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 16.01.2016 BGBl. I S. 50
Artikel 1 1. LSpGÄndG
... auf welche der Einspruch gestützt wird, sind anzugeben." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „Artikel 13 ... 2 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ersetzt. 5. Nach § 3 wird folgender § 3a eingefügt: „§ 3a Verbot der widerrechtlichen ...

Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes
G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Artikel 2 AgrStatGuaÄndG Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes
... ersetzt. bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben. 2. Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt: „Das Recht nach Satz 1 kann auch von einer ...


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