1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zugelassenen privaten Kontrollstellen zu übertragen oder zugelassene private Kontrollstellen bei der Durchführung der nach Artikel 72 Absatz 6 der
Verordnung (EU) 2024/1143 erforderlichen Kontrollen zu beteiligen sowie die Voraussetzungen und das Verfahren der Zulassung privater Kontrollstellen zu regeln.
2Die Landesregierungen sind befugt, die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung ganz oder teilweise auf andere Behörden zu übertragen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 24.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 215, 350
Artikel 3 AgrarGeoSVAV Änderung des Lebensmittelspezialitätengesetzes ... „Artikel 70 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/1143" ersetzt. 5. In § 5 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Artikel 37 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012" ... sind die § 1 Absatz 1, § 2 Absatz 1 und 3, § 3 Absatz 1 und 2, § 3a Nummer 2, § 5 sowie § 8 Absatz 2a in der bis zum 27. Juni 2024 geltenden Fassung weiter ...